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   FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01 F   

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FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01 F (https://dejure.org/2002,7731)
FG Münster, Entscheidung vom 19.12.2002 - 1 K 1213/01 F (https://dejure.org/2002,7731)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 1 K 1213/01 F (https://dejure.org/2002,7731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuervergünstigung i.R.d.Übertragung von Mitunternehmeranteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bzgl. des Freibetrages und des ermäßigten Steuersatzes; Gestaltungsmöglichkeiten zur Erlangung einer Steuervergünstigung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begünstigung aus Gründen der Rechtssicherheit, Gestaltungsmißbrauch beim Zwei-Stufen-Modell

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaften: - Begünstigung aus Gründen der Rechtssicherheit, Gestaltungsmißbrauch beim Zwei-Stufen-Modell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 547
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
    Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil u.a. im Fall der Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern zur Anwendung der Steuervergünstigung führt (BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ; Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520 , BStBl II 1995, 407 ; Urteil vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412 , BStBl II 1982, 211 zu § 16 EStG ).

    Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG besteht darin, bei zusammengeballter Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven die Progression zu mildern (BFH, Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338 , BStBl II 1994, 458; Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123 ).

    Allerdings steht die Anerkennung der zweistufigen Gesellschaftsgründung im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Prüfung nach den Maßstäben des § 42 AO (Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).

    Es handelt sich nicht um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, weil erst mit der Einbringung einer Einzelpraxis in die Personengesellschaft im Wege der "Abspaltung" aus dem bisher einheitlichen Betriebsvermögen selbständige Anteile an dem Vermögen (Mitunternehmeranteile) entstehen (BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, 123 ).

    Der GrS des BFH hat mit Beschluss vom 18.10.1999 (BStBl II 2000, 123 ) entschieden, dass die steuerliche Begünstigung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zwar rechtssystematisch nicht zu begründen sei, jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit bis zu einer Gesetzesänderung beibehalten werden müsse; eine steuerbegünstigte Veräußerung bei entgeltlicher Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis hat er abgelehnt.

  • FG Hessen, 23.11.2001 - 2 V 5039/00

    Praxis; Beteiligung; Sozius; Anteilserwerb; abgestuft; Veräußerungsgewinn;

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
    Ein Missbrauch liegt im Rahmen des Zwei-Stufen-Modells vor, wenn beide Erwerbsvorgänge wirtschaftlich als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind, das allein zur Steuervermeidung aufgesplittet worden ist (Hessisches FG, Beschluss vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, SIS 02 54 04).

    Damit war die Möglichkeit des Kl., seine Beteiligung an einen Dritten zu übertragen, nach dem Sozietätsvertrag (Ziffer 8) zwar nicht, wie im Urteilsfall des Hessischen Finanzgerichts (Beschluss vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, SIS 02 54 04) auf Grund unwiderruflichen Optionsrechts, jedoch ebenfalls erheblich eingeschränkt.

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
    Eine Person kann, anders als bei Kapitalgesellschaften, nicht eine Mehrheit von Mitgliedschaftsrechten an einer Personengesellschaft und damit nicht mehrere Gesellschaftsanteile haben, von denen einer abgetreten werden kann (BFH, Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39 , BStBl II 1997, 535 ; Patt/Rasche, DStR 1996, 645; Mittmann, DStZ 1989, 473).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
    Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil u.a. im Fall der Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern zur Anwendung der Steuervergünstigung führt (BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ; Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520 , BStBl II 1995, 407 ; Urteil vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412 , BStBl II 1982, 211 zu § 16 EStG ).
  • BFH, 26.01.1994 - III R 39/91

    Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden,

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
    Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG besteht darin, bei zusammengeballter Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven die Progression zu mildern (BFH, Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338 , BStBl II 1994, 458; Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123 ).
  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
    Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (std. Rechtsprechung z.B. BFH, Beschluss vom 06. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146 m.w.N.).
  • BFH, 27.05.1981 - I R 123/77

    Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Übertragung eines Anteils am Betrieb

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
    Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil u.a. im Fall der Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern zur Anwendung der Steuervergünstigung führt (BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ; Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520 , BStBl II 1995, 407 ; Urteil vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412 , BStBl II 1982, 211 zu § 16 EStG ).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vom 19. Dezember 2002 1 K 1213/01 F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 547 veröffentlicht.
  • FG München, 08.10.2003 - 10 K 3692/01

    Missbräuchliche Gestaltung durch das Zwei-Stufen-Modell

    Das Finanzgericht Münster ist dieser neuen rechtlichen Beurteilung im Urteil vom 19. Dezember 2002 (EFG 2003, 547 , BFH-Az: IV R 11/03) gefolgt.

    Auf die vom FG Münster im Urteil vom 19. Dezember 2002 (EFG 2003, 547 , BFH-Az.: IV R 11/03) vertretenen neuen Rechtsansichten kommt es nicht entscheidungserheblich an.

  • FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01

    Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und

    als Mitunternehmerschaft zu werten gewesen wäre, läge im Streitfall nach der Rechtsauffassung des Senats (s.a. Urteil vom 19. Dezember 2002 1 K 1213/01 F, EFG 2003, 547) keine begünstigte Veräußerung nach §§ 18 Abs. 3, 34 EStG vor.
  • BFH, 11.12.2008 - VIII B 226/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - missbräuchliche Aufnahme eines Partners nach dem sog.

    Wird einem Steuerpflichtigen angelastet, dass er allein aus steuerlichen Gründen in zwei Schritten verwirklicht hat, was ohne die steuerlichen Gründe in nur einem Schritt durchgeführt worden wäre, ist vorgegeben, dass die angemessene Gestaltung die Aufnahme in einem einheitlichen Vorgang gewesen wäre (vgl. Urteil des FG Münster vom 19. Dezember 2002 1 K 1213/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 547; Beschluss des Hessischen FG vom 23. November 2001 2 V 5039/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 378; Urteil des FG Hamburg vom 23. März 2006 II 295/04, EFG 2006, 1583).
  • FG Hamburg, 23.03.2006 - II 295/04

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des sog. Zwei-Stufen-Modells

    Liegt bei einer zweistufigen Aufnahme eines Partners in eine freiberufliche Einzelpraxis nach den vorstehenden Grundsätzen eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor, ist die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene Gestaltung die Aufnahme des Partners gleich im ersten Schritt (vgl. Urteil des FG Münster vom 19. Dezember 2002, 1 K 1213/01 F, EFG 2003, 547 ; Beschluss des Hessischen FG vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, DStRE 2002, 378).
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